Abschnitt 5 VReformGHinw - 5. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres -
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- VReformGHinw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046108
Auf die Durchführungshinweise im Gem. RdErl. vom 13.3.1997 (Nds. MBl. S. 373) mit Klarstellung in Nr. 8.1 des Bezugserlasses zu a wird hingewiesen.
Nach der Neuregelung ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als maßgeblicher End-Zeitpunkt bei Versorgungsfällen, die nach dem 1.1.2001 eingetreten sind oder künftig eintreten, nunmehr auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG abzustellen (§ 69d Abs. 1 BeamtVG). Gilt jedoch eine nach Vollendung des 65.Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt. Die Regelung ist vor allem im Lehrerbereich relevant, wenn nach dem Landesrecht der Eintritt in den Ruhestand erst zum Ende des Schulhalbjahres erfolgt, in dem die Altersgrenze erreicht wird (§ 51 Abs. 2 NBG).
Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG ist in den Jahren 2001 und 2002 weiter zu beachten. Danach erreicht der Versorgungsabschlag erst im Jahre 2003 seine volle Höhe von 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands.