§ 7 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund der Nichtangabe von Flächen (Nichtanmeldungssanktion)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Der Gesamtbetrag der die begünstigte Person für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen zu gewährenden Zahlungen ist um 3 Prozent zu kürzen, sofern
- 1.
die begünstigte Person für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Auszahlungsantrag angibt und
- 2.
der Unterschied zwischen der im Auszahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
- a)
3 Prozent der angemeldeten Fläche oder
- b)
10 Hektar der angemeldeten Fläche
beträgt.