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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund der Nichtangabe von Flächen (Nichtanmeldungssanktion)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Der Gesamtbetrag der die begünstigte Person für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen zu gewährenden Zahlungen ist um 3 Prozent zu kürzen, sofern

  1. 1.

    die begünstigte Person für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Auszahlungsantrag angibt und

  2. 2.

    der Unterschied zwischen der im Auszahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als

    1. a)

      3 Prozent der angemeldeten Fläche oder

    2. b)

      10 Hektar der angemeldeten Fläche

    beträgt.