NEFG-VO,NI - Niedersächsisches ELER-Fördergesetz-Ausführungsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Vom 1. August 2023 (Nds. GVBl. S. 173 - VORIS 78210 -)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 4 und 5 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes1
Anpassung der Verpflichtung2
Allgemeine Vorschriften zur Berechnung3
Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren (Flächensanktion, Tiersanktion)4
Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Vepflichtungssanktion)5
Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags (Fristsanktion)6
Sanktionen aufgrund der Nichtangabe von Flächen (Nichtanmeldungssanktion)7
Reihenfolge der Sanktionen8
Inkrafttreten9

§ 1 NEFG-VO - Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) Wird ein Betrieb nach dem Einreichen des Auszahlungsantrages und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einer betriebsinhabenden Person an eine andere betriebsinhabende Person verkauft, verpachtet oder auf sonstige Weise übertragen, so sind die Zahlungen der übertragenden betriebsinhabenden Person zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.

(2) 1Wird die Gesamtheit oder ein Teil der Fläche oder Tiere, auf die sich die Verpflichtung bezieht, oder der gesamte Betrieb während des Zeitraums, für den die Verpflichtung eingegangen wurde, an eine andere Person übertragen, so kann die Verpflichtung oder ein Teil dieser, der der übertragenen Fläche oder Tiere entspricht, für die verbleibende Laufzeit von dieser anderen Person übernommen werden oder auslaufen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. 2Abweichend von Satz 1 ist bei den Maßnahmen, bei denen eine dauerhafte Umsetzung des Fördergegenstandes über den Verpflichtungszeitraum hinaus gefordert wird, zwingend die Verpflichtung zu übernehmen; wird die Verpflichtung nicht übernommen, so ist der bisher gewährte Zuwendungsbetrag zurückzuzahlen.

§ 2 NEFG-VO - Anpassung der Verpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Die bewilligte Verpflichtung und die Höhe der Zahlung können durch die Bewilligungsbehörde angepasst werden, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden oder die obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), (Konditionalität) so geändert werden, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der bewilligten Fördermaßnahme berühren. 2Die Höhe der Zahlung ist auch anzupassen, wenn sich die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 ("Öko-Regelungen") ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. 3Werden diese Anpassungen von der begünstigten Person nicht akzeptiert, so endet damit die Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.

(2) 1Ist die begünstigte Person an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder der von den zuständigen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. 2Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.

§ 3 NEFG-VO - Allgemeine Vorschriften zur Berechnung

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Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) Eine ELER-Fördermaßnahme im Sinne der Regelung ist eine Teilintervention mit eigenständigem Fördergegenstand.

(2) Bei flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen kann die Anzahl an Hektar, für die eine Verpflichtung gilt und für die eine Zahlung erfolgt, jährlich variieren, wenn sich der Fördergegenstand der betreffenden Verpflichtung nicht auf feste Flächen bezieht.

(3) Angemeldete Flächen und Tiere sind die von der begünstigten Person im Auszahlungsantrag angegebenen Flächen und Tiere.

(4) 1Ermittelte Flächen und Tiere sind solche,

  1. 1.

    für die eine ELER-Fördermaßnahme beantragt und eine Förderung bewilligt wurde,

  2. 2.

    für die eine Auszahlung beantragt wurde,

  3. 3.

    die im Rahmen von Kontrollen tatsächlich vorgefunden wurden und die grundsätzlich förderberechtigt sind.

2Kann das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen mangels Mitwirkung der begünstigten Person nicht vollständig geprüft werden, so gelten diese als nicht erfüllt.

(5) 1Jede Auszahlung ist auf Grundlage der im Auszahlungsantrag angemeldeten Flächen und Tiere zu berechnen. 2Liegt die angemeldete Größe über der ermittelten Größe, so erfolgt die Berechnung der Zahlung auf Grundlage der ermittelten Größe.

(6) Zuschläge zur Grundförderung werden nur gezahlt, wenn die dafür einzuhaltenden Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen vollständig erfüllt werden.

§ 4 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren (Flächensanktion, Tiersanktion)

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Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als

  1. 1.

    3 Prozent der ermittelten Fläche oder

  2. 2.

    2 Hektar,

so wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche im Umfang der Flächenabweichung reduziert (Flächensanktion). 2Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.

(2) 1Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Anzahl an Tieren größer als die ermittelte Anzahl an Tieren und ist der Unterschied größer als

  1. 1.

    3 Prozent der ermittelten Tiere und

  2. 2.

    3 Tiere,

so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). 2Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere, so ist die Tiersanktion zu verdoppeln. 3Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.