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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund von Übererklärungen bei Flächen und Tieren (Flächensanktion, Tiersanktion)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als

  1. 1.

    3 Prozent der ermittelten Fläche oder

  2. 2.

    2 Hektar,

so wird die ermittelte Fläche um eine Sanktionsfläche im Umfang der Flächenabweichung reduziert (Flächensanktion). 2Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.

(2) 1Ist die im Auszahlungsantrag für die Grundförderung insgesamt angemeldete Anzahl an Tieren größer als die ermittelte Anzahl an Tieren und ist der Unterschied größer als

  1. 1.

    3 Prozent der ermittelten Tiere und

  2. 2.

    3 Tiere,

so wird die ermittelte Anzahl im Umfang der Differenz zwischen den angemeldeten und den ermittelten Tieren reduziert (Tiersanktion). 2Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Tiere, so ist die Tiersanktion zu verdoppeln. 3Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, so ist der Auszahlungsantrag für die betroffene ELER-Fördermaßnahme abzulehnen.