§ 3 NEFG-VO - Allgemeine Vorschriften zur Berechnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
(1) Eine ELER-Fördermaßnahme im Sinne der Regelung ist eine Teilintervention mit eigenständigem Fördergegenstand.
(2) Bei flächenbezogenen ELER-Fördermaßnahmen kann die Anzahl an Hektar, für die eine Verpflichtung gilt und für die eine Zahlung erfolgt, jährlich variieren, wenn sich der Fördergegenstand der betreffenden Verpflichtung nicht auf feste Flächen bezieht.
(3) Angemeldete Flächen und Tiere sind die von der begünstigten Person im Auszahlungsantrag angegebenen Flächen und Tiere.
(4) 1Ermittelte Flächen und Tiere sind solche,
- 1.
für die eine ELER-Fördermaßnahme beantragt und eine Förderung bewilligt wurde,
- 2.
für die eine Auszahlung beantragt wurde,
- 3.
die im Rahmen von Kontrollen tatsächlich vorgefunden wurden und die grundsätzlich förderberechtigt sind.
2Kann das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen mangels Mitwirkung der begünstigten Person nicht vollständig geprüft werden, so gelten diese als nicht erfüllt.
(5) 1Jede Auszahlung ist auf Grundlage der im Auszahlungsantrag angemeldeten Flächen und Tiere zu berechnen. 2Liegt die angemeldete Größe über der ermittelten Größe, so erfolgt die Berechnung der Zahlung auf Grundlage der ermittelten Größe.
(6) Zuschläge zur Grundförderung werden nur gezahlt, wenn die dafür einzuhaltenden Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen vollständig erfüllt werden.