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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NEFG-VO - Anpassung der Verpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Die bewilligte Verpflichtung und die Höhe der Zahlung können durch die Bewilligungsbehörde angepasst werden, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden oder die obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), (Konditionalität) so geändert werden, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der bewilligten Fördermaßnahme berühren. 2Die Höhe der Zahlung ist auch anzupassen, wenn sich die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 ("Öko-Regelungen") ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. 3Werden diese Anpassungen von der begünstigten Person nicht akzeptiert, so endet damit die Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.

(2) 1Ist die begünstigte Person an der weiteren Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde, Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder der von den zuständigen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist, so trifft die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. 2Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.