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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 NEFG-VO - Verspätete Einreichung des Auszahlungsantrags (Fristsanktion)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Die Zahlung ist zu kürzen, sofern der Auszahlungsantrag nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird. 2Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Auszahlungsantrag verspätet eingereicht wird, 1 Prozent des Auszahlungsbetrages.

(2) Die Nachmeldung von zusätzlichen Flächen ist bis zum 31. Mai zulässig, eine spätere Meldung führt zur Ablehnung der Zahlung für die betreffende Fläche.

(3) Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, so ist er abzulehnen.

(4) Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, so ist der Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.