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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 NEFG-VO - Reihenfolge der Sanktionen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.

    die Flächen- oder Tiersanktion nach § 4,

  2. 2.

    die Verpflichtungssanktionen nach § 5,

  3. 3.

    die Fristsanktion nach § 6,

  4. 4.

    die Nichtanmeldungssanktion nach § 7.

(2) Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewandt.