§ 8 NEFG-VO - Reihenfolge der Sanktionen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
- Amtliche Abkürzung
- NEFG-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
(1) Die Sanktionen sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
die Flächen- oder Tiersanktion nach § 4,
- 2.
die Verpflichtungssanktionen nach § 5,
- 3.
die Fristsanktion nach § 6,
- 4.
die Nichtanmeldungssanktion nach § 7.
(2) Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewandt.