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  • ab 13.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 6 NLPZVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien sowie über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die Leiterin oder der Leiter der Behörde, sofern nicht die oberste Landesbehörde abweichende Regelungen trifft. Bei kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften obliegt die Entscheidungsbefugnis der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Entscheidungsbefugnis kann delegiert werden.

(2) Über die Gewährung und den Widerruf von Leistungsprämien und -zulagen an Behördenleiterinnen oder Behördenleiter entscheidet die vorgesetzte Dienststelle.