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§ 5 NLPZVO - Zahl der Empfänger

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der in § 1 genannten tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten gewährt werden.

(2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden.