§ 3 ZP-Statistik - Änderung der Geschäftsverteilung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
- Amtliche Abkürzung
- ZP-Statistik
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29401
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.