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§ 27 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer

  1. 1.

    den Berufsschulabschluss erworben hat und eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt, für den die Regelausbildungszeit drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.

(2) 1Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt auch, wer

  1. 1.

    den Berufsschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erworben hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, für den die Regelausbildungszeit zwei Jahre beträgt, nachweist oder

  2. 2.

    die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen hat.

2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.