§ 28 BbS-VO - Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer
- 1.
entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder
eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,
und jeweils im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder
- 2.
die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer der in § 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7, 9 und 10, 12 und 14 bis 18 der Anlage 4 zu § 33 genannten Fachrichtungen erfolgreich besucht hat.