§ 3 LwKWVO - Wahlleitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
Die Wahl wird durch die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter gemeinsam mit dem Kammerwahlausschuss und innerhalb der Wahlkreise durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter gemeinsam mit dem Kreiswahlausschuss geleitet.