§ 4 RealLG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Bereinigung von Vorschriften des Forst- und Agrarrechts (Reallastengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- RealLG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100090000000
(1) Das Landesministerium kann durch Verordnung den Zwischenzinssatz und den Vervielfältigungsfaktor für die Berechnung der Ablösungsbeträge (§ 3 Abs. 2) abweichend von diesem Gesetz festsetzen, wenn der auf dem Kapitalmarkt übliche Nominalzinssatz für Hypothekenpfandbriefe in den vorhergehenden drei Jahren im Durchschnitt um mindestens einhalb vom Hundert unter oder über sechs vom Hundert lag.
(2) In der Verordnung ist der Zwischenzinssatz entsprechend dem durchschnittlichen Pfandbriefzinssatz und der Vervielfältigungsfaktor so festzusetzen, dass die jährliche Verzinsung des Ablösungskapitals bei Anwendung des festgesetzten Zinssatzes dem Wert der abgelösten Jahresleistung entspricht. Dabei ist der Zinssatz auf halbe, der Vervielfältigungsfaktor auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden.