§ 142 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Eine Verpflichtung zur Verfahrenshilfe besteht in der Regel nicht.
(2) Die ausländischen Behörden werden häufig nicht überblicken können, an welche deutsche Behörde sie sich zu wenden haben, und werden daher ihre Bitte um Verfahrenshilfe oft bei dem im sonstigen Rechtshilfeverkehr zuständigen Gericht anbringen. Soweit es sich um Hilfeleistungen einfacher Art handelt, die ohne Kosten und ohne besondere Mühewaltung von dem ersuchten Gericht, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme anderer deutscher Behörden, gewährt werden können, sind die Ersuchen ebenso zu erledigen wie andere Rechtshilfeersuchen.
(3) In Zweifelsfällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe auch insoweit, als nach § 82 eine Vorlage nicht geboten wäre, unerledigt der Landesjustizverwaltung mit der Bitte um Weisung vorzulegen.