§ 141 ZRHO - Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Ersucht eine ausländische Stelle um Übernahme eines bei ihr anhängigen Verfahrens, so wird sie in der Regel ihre Verfahrensakten nicht herausgeben. Das deutsche Gericht, das dem Ersuchen entsprechen will, wird daher in dem Antwortschreiben darum bitten, ihm beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachdarstellung beizufügen.