§ 143 ZRHO - Ersuchen um behördliche Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen ausländischer Stellen, mit denen Auskunft über deutsche Verwaltungsvorgänge erbeten wird, sind unerledigt der Prüfungsstelle vorzulegen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit der Erledigung. Wird eine weitergehende Auskunft erbeten, als sie nach den deutschen Vorschriften einer Privatperson in einem gleichen Fall erteilt werden könnte, so hat die Prüfungsstelle eine Weisung der Landesjustizverwaltung einzuholen. Erfolgt eine Anfrage an Kontaktstellen im Rahmen des EJN in Zivil- und Handelssachen, gelten die unionsrechtlichen Vorgaben.
(2) Anfragen ausländischer Konsularbehörden im Inland können unmittelbar beantwortet werden, wenn sie sich auf einen Einzelfall beziehen und sich im Rahmen der Befugnisse halten, die den Konsularbehörden nach völkerrechtlicher Übung oder aufgrund besonderer Staatsverträge eingeräumt sind. Dagegen sind Anfragen, die grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere solche von politischer Bedeutung, zum Gegenstand haben, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Anfragen ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland, soweit sie zugleich konsularische Aufgaben wahrnehmen.