§ 2 NEUrlVO - Urlaubsjahr, Urlaubserteilung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte oder der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht. Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Landesschulbehörde anzuzeigen; die Anzeigepflicht besteht nicht für die Schulleiterinnen und Schulleiter in den Landesbildungszentren. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen hat bei der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs die Bindung seiner Lehrverpflichtungen an bestimmte Zeiten zu berücksichtigen. Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten, für die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht gelten, sind von der Antragstellung befreit, haben ihren Erholungsurlaub jedoch rechtzeitig vor Antritt der Hochschule anzuzeigen. Satz 4 gilt nicht für das hauptamtliche Lehrpersonal an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege.