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§ 5 NEUrlVO - Dauer des Urlaubs in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Beginnt oder endet eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

(2) Unmittelbar vorhergehende hauptberufliche Tätigkeiten

  1. 1.

    im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände,

  2. 2.

    im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,

  3. 3.

    im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung

gelten als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.

(4) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel gekürzt. Wurde der zustehende Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erteilt, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu erteilen. Wurde vor Beginn des Urlaubs ohne Bezüge mehr Erholungsurlaub gewährt, als nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Urlaubs ohne Bezüge zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Bezüge schriftlich anerkannt worden ist, dass der Urlaub ohne Bezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt.

(6) In dem Jahr, in dem im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, § 63 Abs. 2 Satz 2 NBG oder § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes zum Ausgleich zeitweilig erhöhter Arbeitszeit eine volle Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 berechnet.

(7) In Dienststellen, in denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist und diese Verteilung Änderungen unterliegt, kann der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet werden, wobei jeder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 zustehende Urlaubstag und etwaiger Zusatzurlaub mit einem Fünftel der regelmäßigen oder für die Beamtin oder den Beamten festgesetzten Arbeitszeit angesetzt wird. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.