§ 10 NEUrlVO - Widerruf und Verlegung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die mit Rücksicht auf den erteilten Urlaub entstandenen Aufwendungen der oder des Bediensteten sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(2) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits bewilligten Urlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.