§ 9 NEUrlVO - Erkrankung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Wird eine während des Urlaubs durch Krankheit bedingte Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(2) Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.