§ 8a NEUrlVO - Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Soweit der unionsrechtlich gewährleistete Mindestjahresurlaub (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU Nr. L 299 S. 9) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht verfallen ist, wird er finanziell abgegolten. Bruchteile eines Urlaubstages sind bei der Berechnung der finanziellen Abgeltung einzubeziehen.
(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrags bemisst sich nach dem Durchschnitt der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge für die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses, in denen Anspruch auf Besoldung bestand.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis endet.