§ 3 EltBauVO - Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- EltBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1, getrennt nach Anlagen nach den Nummern 1, 2 und 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein, es sei denn, dass die Art der Nutzung eine andere Anordnung zwingend erfordert und die Anlagen sicher betrieben werden können.