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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZP-Statistik - Erfassung der Verfahren

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,

  2. 2.

    es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es durch

    1. a)

      Versäumnisurteil,

    2. b)

      Arrest,

    3. c)

      einstweilige Verfügung,

    4. d)

      Beschluss über Prozesskostenhilfe,

    5. e)

      Nichtzahlung des Kostenvorschusses,

    6. f)

      Ruhen,

    7. g)

      Aussetzung,

    8. h)

      Unterbrechung oder

    9. i)

      Nichtbetrieb

    beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird; nicht als weiterbetreibende Erklärung gelten insbesondere die gegebenenfalls auch auf Anregung der anderen Partei erklärte Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels und die übereinstimmende Erledigungserklärung,

  4. 4.

    durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) begehrt wird,

  5. 5.

    es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§§ 599, 302, 145 Absatz 3 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,

  6. 6.

    es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen oder nach § 578 ZPO wiederaufgenommen wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. 1.

    ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,

  2. 2.

    ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb dieser drei Monate gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,

  3. 3.

    ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,

  4. 4.

    das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Zwangsgeldverfahrens anordnet,

  5. 5.

    ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eingeht, der in einer Berufungssache an das Berufungsgericht gerichtet ist,

  6. 6.

    eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),

  7. 7.

    ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 516 Absatz 3 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,

  8. 8.

    ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Änderung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder Vollstreckungshandlungen nach §§ 887, 888, 890 ZPO.

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren und

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets.

(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlagen 3, 6, 9 und 12 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderungen des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.