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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 55 NBesG - Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts gewährt.