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  • ab 15.01.1953 (aktuelle Fassung)

§ 2 BienenWG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
BienenWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010000000

Soweit gemäß § 1 eine Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern vorgeschrieben ist, darf sie nur versagt werden, wenn

  1. a)
    ausreichende Tracht für die Bienenvölker am Aufstellungsort und in seiner Umgebung unter Berücksichtigung der bereits aufgestellten Bienenvölker nicht vorhanden ist, oder
  2. b)
    die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht oder
  3. c)
    die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde.