§ 2 BienenWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- BienenWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010000000
Soweit gemäß § 1 eine Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern vorgeschrieben ist, darf sie nur versagt werden, wenn
- a)ausreichende Tracht für die Bienenvölker am Aufstellungsort und in seiner Umgebung unter Berücksichtigung der bereits aufgestellten Bienenvölker nicht vorhanden ist, oder
- b)die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht oder
- c)die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde.