Abschnitt 3 AfBestBiWaG - Zu § 3:
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- AfBestBiWaG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010040001
6.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Genehmigung nach Anhörung eines Bienenwanderwartes. Dieser und zwei Stellvertreter werden von ihr für die Dauer bis zu drei Jahren berufen. Den an der Bienenwanderung interessierten Gruppen ist Gelegenheit zu geben, geeignete Personen für die Berufung vorzuschlagen. Als solche Gruppen kommen die Kreisgruppen des Landesimkerverbandes sowie sonstige nicht dem Landesverband angehörende örtliche Imkervereinigungen in Betracht.
7.
Die nach Nr. 6 berufenen Bienenwanderwarte und ihre Stellvertreter sind an einer Entscheidung nach § 2 des Gesetzes nicht zu beteiligen, wenn sie durch die Entscheidung als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken oder als Besitzer von Bienenvölkern wirtschaftlich betroffen werden können oder aus sonstigen Gründen eine Besorgnis der Befangenheit besteht.
8.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung von Bienenvölkern kann die zuständige Behörde neben Geldbußen auch die Entfernung der ohne Genehmigung aufgestellten Bienenvölker - ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs - verfügen.
9.
Der RdErl. vom 27.6.1953 (Nds. MBl. S. 281) wird aufgehoben.
An die
Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie selbständigen Gemeinden.