Abschnitt 2 AfBestBiWaG - Zu § 2:
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- AfBestBiWaG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010040001
3.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Bienenvölkern zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
4.
Die Genehmigung zur Aufstellung von Bienenvölkern (Muster: Anlage 2) setzt neben der nach § 2 Buchst. b erforderlichen Beachtung der Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung in erster Linie eine Nachprüfung der Trachtmöglichkeiten am Aufstellungsort voraus (§ 2 Buchst. a). Hierbei sollten nicht nur evtl. vorliegende Erfahrungswerte aus den Vorjahren, sondern auch bienenbiologische und landschaftsökologische Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Eine Tracht kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Lebensbedürfnisse des Bienenvolkes - hierzu zählt auch die Anlage von erntefähigen Vorräten - während der Trachtzeit bei normalem Witterungsablauf erfüllt werden, ohne daß eine zusätzliche Fütterung des Bienenvolkes seitens des Imkers notwendig ist.
Als Anhaltspunkt für die Besetzung von Trachtflächen durchschnittlicher Güte, insbesondere von Heideflächen, ist eine Zahl von drei bis vier Völkern je ha zugrunde zu legen. Für geschlossene Obst- und Raps-Anbaugebiete sind im Normalfall acht Völker je ha anzusetzen. Für die Aufstellung weiterer Völker ist der Nachweis überdurchschnittlich guter Trachtverhältnisse zu erbringen. Wird der Einsatz von Bienenvölkern zu Bestäubungszwecken durch Prämien vergütet, richtet sich die Zahl der aufzustellenden Bienenvölker nach dem Bedarf des Auftraggebers.
5.
Die Benutzung einer Reinzuchtbelegstelle ist insbesondere dann gefährdet (§ 2 Buchst. c), wenn innerhalb des Schutzbezirkes der Belegstelle Bienenvölker - auch Drohnenvölker und Begattungsvölkchen - aufgestellt werden sollen. In diesen Fällen ist die Genehmigung zu versagen.