Abschnitt 1 AfBestBiWaG - Zu § 1:
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- AfBestBiWaG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010040001
1.
Der Schutzbezirk gemäß § 1 für Reinzuchtbelegstellen ist für einen Umkreis von mindestens sechs km Halbmesser festzusetzen (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
2.
Für Reinzuchtbelegstellen in Heidewandergebieten ist die Genehmigungspflicht bis zum 25.7. eines jeden Jahres zu begrenzen (§ 1 Abs. 3). Die Möglichkeit zur Versagung der Genehmigung nach § 2 Buchst. a und b bleibt hiervon unberührt.