§ 4 BienenWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- BienenWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010000000
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.