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  • ab 26.06.1970 (aktuelle Fassung)

§ 4 BienenWG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
BienenWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.