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  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 1 BienenWG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
BienenWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010000000

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze von Belegstellen durch Verordnung für den Umfang ihres Gebietes oder für Teile des Gebietes bestimmen, daß die Aufstellung von Bienenvölkern der Genehmigung bedarf, wenn die Bienenvölker

  1. a)
    zur Nutzung von vorübergehenden Trachten außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes oder
  2. b)
    innerhalb des Schutzbezirks von Insel- oder Reinzuchtbelegstellen

aufgestellt werden sollen.

(2) Der Schutzbezirk umfaßt bei Inselbelegstellen das gesamte Gebiet der Inseln. Für Reinzuchtbelegstellen ist er durch die Landkreise und kreisfreien Städte nach Anhörung der Landwirtschaftskammer in der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung zu bestimmen.

(3) Die Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 kann auf bestimmte Zeiträume begrenzt werden.