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  • ab 01.01.1973 (aktuelle Fassung)

§ 3 BienenWG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
Redaktionelle Abkürzung
BienenWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78450010000000

(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten wird die Aufgabe übertragen, über die Genehmigungen nach §§ 1 und 2 zu entscheiden.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Deckung der durch das Genehmigungsverfahren entstehenden Kosten können die Landkreise und die kreisfreien Städte Gebühren erheben.