§ 3 BienenWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- BienenWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78450010000000
(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten wird die Aufgabe übertragen, über die Genehmigungen nach §§ 1 und 2 zu entscheiden.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Deckung der durch das Genehmigungsverfahren entstehenden Kosten können die Landkreise und die kreisfreien Städte Gebühren erheben.