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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18 NKultFöG - Kultur- und Kreativwirtschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. 2Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, die auf einen Transfer von Kreativ-Kompetenzen zwischen Künstlerinnen oder Künstlern einerseits und Kultur- und Kreativwirtschaft andererseits abzielen.

(2) Das Land fördert Vorhaben, die die Arbeitsbedingungen von Kreativschaffenden sowie Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern, ihre unternehmerische Professionalisierung stärken oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.