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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 NKultFöG - Musikschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert die Musikschulen in ihrer Funktion als außerschulische Bildungseinrichtungen. 2Es unterstützt die Musikschulen insbesondere bei der Vermittlung einer musikalischen Elementarausbildung, der Heranführung an das gemeinsame Musizieren, der Begabtenfindung und Begabtenförderung im Sinne der Nachwuchsförderung, der Vorbereitung auf ein Musikstudium oder einen Musikberuf und der Ermöglichung individueller Bildungswege und des lebenslangen Lernens durch Angebote für musikinteressierte Menschen aller Altersstufen und Gesellschaftsgruppen.