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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 8 NKultFöG - Künste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

(1) 1Das Land fördert die professionelle Produktion und Präsentation künstlerischer Werke insbesondere in den folgenden Sparten:

  1. 1.

    Darstellende Kunst,

  2. 2.

    Musik,

  3. 3.

    Bildende Kunst,

  4. 4.

    Medienkunst,

  5. 5.

    Literatur und

  6. 6.

    Film.

2Das Land fördert auch spartenübergreifende Projekte sowie die Produktion und Präsentation digitaler Kunstformen.

(2) 1Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler mit dem Ziel, künstlerische Potenziale zu entdecken und zu entwickeln. 2Im Rahmen der individuellen Förderung von Künstlerinnen und Künstlern vergibt das Land unter anderem Stipendien, lobt Preise aus und fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke.

(3) 1Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. 2Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von Künstlerinnen und Künstlern.