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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 21 NKultFöG - Kultur und Strukturwandel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert künstlerische und kulturelle Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Niedersachsens, insbesondere zur Stadtentwicklung, Regionalentwicklung oder zur wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten. 2Dies gilt auch für Vorhaben im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. 3Das Land berücksichtigt bei seinen Förderungen auch die Rolle der Kultureinrichtungen.