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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 NKultFöG - Soziokulturelle Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kulturfördergesetz (NKultFöG)
Amtliche Abkürzung
NKultFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1Das Land fördert die soziokulturellen Einrichtungen in ihrer Funktion als Orte der kulturellen Teilhabe und Bildung sowie der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse mittels Kunst und Kultur. 2Es unterstützt Vorhaben von soziokulturellen Zentren und sonstigen Einrichtungen, die im Bereich der Soziokultur tätig sind und die einen Beitrag zur Teilhabe aller an der Kultur leisten.