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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 AktO - Rechtskraft der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

1Ist die Rechtskraft einer Entscheidung zu bescheinigen, hat der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle neben der Erteilung der Rechtskraftbescheinigung die Entscheidung mit einem Vermerk über die Rechtskraft zu verbinden. 2In der Papierakte ist der Vermerk "Rechtskräftig" am Kopf der Urschrift der Entscheidung anzubringen. 3Name, Amtsbezeichnung und Datum sind beizufügen. 4In Ehesachen, Abstammungssachen, Straf- und Bußgeldsachen sowie in den Fällen, in denen nach dem Inhalt der Entscheidung eine Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft in Lauf gesetzt wird, zum Beispiel eine Räumungsfrist, ist auch das Datum anzugeben, an dem die Rechtskraft eingetreten ist ("Rechtskräftig seit...").