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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 AktO - Weglegen der Akten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
Amtliche Abkürzung
AktO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) 1Sobald die Angelegenheit beendet ist, ist das Weglegen der Akte anzuordnen. 2Eine Angelegenheit ist beendet, wenn

  1. 1.

    alle Anträge erledigt und die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen ergangen sind oder

  2. 2.

    ein Klage- oder Antragsverfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden ist oder

  3. 3.

    vorweg zu erhebende Gebühren oder Kostenvorschüsse, von deren Entrichtung die Vornahme einer Handlung oder die Einleitung oder der Fortgang des Verfahrens abhängig ist, nicht binnen sechs Monaten nach Anforderung gezahlt worden sind

und die von Amts wegen vorzunehmenden Tätigkeiten, zum Beispiel statistischer und kosten-rechtlicher Abschluss, erledigt sind. 3In Registersachen ist das Weglegen der Registerakte anzuordnen, wenn das zugehörige Registerblatt geschlossen wird. 4In Grundbuchsachen ist die Grundakte nicht wegzulegen.

(2) Vor dem Weglegen ist auf dem Aktenumschlag ein Vermerk anzubringen:

  1. 1.

    über den kostenrechtlichen Abschluss der Angelegenheit (§ 3 Absatz 5 KostVfg),

  2. 2.

    über das Jahr der Anordnung des Weglegens und den Ablauf der Aufbewahrungsfristen,

  3. 3.

    über die Archivwürdigkeit nach den hierzu erlassenen Bestimmungen,

  4. 4.

    soweit hierzu gesonderte Bestimmungen erlassen sind, über die Eignung für Ausbildungs- und Prüfungszwecke.

(3) Beiakten in Papierform sowie rückgabepflichtige Dokumente und Unterlagen sind nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zurückzugeben.

(4) Das Weglegen von Mahn- und Mobiliarvollstreckungssachen kann für bestimmte Zeitabschnitte einheitlich ohne besondere Verfügung erfolgen.