§ 14 AktO - Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften (AktO)
- Amtliche Abkürzung
- AktO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Sofern das entsprechende Verfahren nicht bereits bei dem Gericht anhängig ist, können Anträge und Anregungen während des Bereitschaftsdienstes unter dem Registerzeichen "BD" registriert werden.
(2) Wird für einen unter "BD" registrierten Geschäftsvorgang ein anderes Registerzeichen vergeben, wird dieser ausschließlich unter dem neuen Registerzeichen weitergeführt.
(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Bezeichnung der Beteiligten,
- 4.
Bezeichnung der Angelegenheit,
- 5.
Verbleib oder späteres Aktenzeichen,
- 6.
Bemerkungen.