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§ 18 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet

  1. 1.

    genehmigte Lehrrettungswachen und

  2. 2.

    Krankenhäuser, die sich an der Akut- und Notfallversorgung beteiligen und im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind.

2Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet.

(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSan-APrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.

(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    eine berufspädagogische Zusatzqualifikation mit einer Dauer von mindestens 200 Stunden absolviert hat,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder Medizinpädagogik oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

  3. 3.

    ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" oder einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG besitzt,

  4. 4.

    eine gleichwertige Qualifikation erworben hat oder

  5. 5.

    nach den Nummern 4.2.2 und 4.2.3 des Erlasses "Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe" vom 13. April 2010 (Nds. MBl. S. 553) zur Praxisanleitung berechtigt war und vor dem 1. Januar 2019 mindestens 80 Stunden lang praktische oder theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung erworben hat.

(4) In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Tageskliniken ist für die Praxisanleitung qualifiziert, wer

  1. 1.

    eine Fortbildung, die einer Weiterbildung nach Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3.1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen entspricht, absolviert hat und über praktische und theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung im Umfang von 40 Stunden verfügt, die von der entsprechenden Schule bestätigt wurde,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,

  3. 3.

    ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" besitzt,

  4. 4.

    die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen besitzt oder auf Antrag erhält oder eine nach § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes weitergeltende Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung besitzt,

  5. 5.

    vor Inkrafttreten der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen eine nicht staatlich geregelte Weiterbildung zur Lehrkraft für Pflegeberufe und zur Pflegedienstleistung absolviert hat oder

  6. 6.

    vor dem 1. November 2017 als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig war.