§ 18 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Für eine Zusammenarbeit mit einer Schule sind geeignet
- 1.
genehmigte Lehrrettungswachen und
- 2.
Krankenhäuser, die sich an der Akut- und Notfallversorgung beteiligen und im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen sind.
2Für die Zusammenarbeit in einzelnen Funktionsbereichen nach Anlage 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) sind auch andere Einrichtungen, wie beispielsweise Tageskliniken oder Pflegeeinrichtungen, geeignet.
(2) Die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler muss mindestens 10 Prozent der Stunden des in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NotSan-APrV vorgesehenen Mindestumfangs der praktischen Ausbildung umfassen.
(3) Als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter ist qualifiziert, wer
- 1.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation mit einer Dauer von mindestens 200 Stunden absolviert hat,
- 2.
ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder Medizinpädagogik oder ein Hochschulstudium mit vergleichbaren Schwerpunkten erfolgreich abgeschlossen hat,
- 3.
ein Hochschulstudium der Erziehungswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" oder einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 KrPflG besitzt,
- 4.
eine gleichwertige Qualifikation erworben hat oder
- 5.
nach den Nummern 4.2.2 und 4.2.3 des Erlasses "Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe" vom 13. April 2010 (Nds. MBl. S. 553) zur Praxisanleitung berechtigt war und vor dem 1. Januar 2019 mindestens 80 Stunden lang praktische oder theoretische Erfahrung in der Praxisanleitung erworben hat.
(4) In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Tageskliniken kann die Praxisanleitung von Personen mit einer Qualifikation nach § 17 Abs. 3 vorgenommen werden.