§ 3 KiStRG - Kirchensteuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 die kirchenangehörige Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem
- 1.
die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist,
- 2.
der Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder
- 3.
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden ist,
jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
- 1.
der Todesfall eingetreten ist,
- 2.
die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
- 3.
der Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder
- 4.
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.