§ 3 KiAustrG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
- Amtliche Abkürzung
- KiAustrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300120000000
(1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Erklärende die Erklärung in der Form des § 2 Abs. 2 gegenüber dem Standesbeamten widerrufen.
(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Abs. 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.