KiStRG,NI - Kirchensteuerrahmengesetz

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
(Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281 - VORIS 62100 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 201)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Kirchensteuerberechtigung2
Kirchensteuerpflicht3
Auskunfts- und Erklärungspflicht4
Entstehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis5
Anzuwendende Vorschriften6
Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuer7
Bemessung der Kirchensteuer bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht7a
Gesamtschuldner der Kirchensteuer8
(weggefallen)9
Verwaltung der Kirchensteuer10
Mitwirkung der Finanzämter11
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn12
Erhebung oder Erstattung von Kirchensteuer nach Durchführung des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn13
Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag13a
Gleichstellung von Lebenspartnerschaften13b
Mitwirkung der Gemeinden und Landkreise14
Vollstreckung15
(weggefallen)16
Verordnungsermächtigung17
(weggefallen)18
Übergangsvorschriften19
In-Kraft-Treten 20

§ 1 KiStRG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Niedersachsen für die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie für ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände. Für Weltanschauungsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die nachfolgenden Regelungen mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 5 entsprechend.

§ 2 KiStRG - Kirchensteuerberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

  1. 1.

    Steuer vom Einkommen

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

  2. 2.

    Steuer vom Vermögen

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    Steuer vom Grundbesitz

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

  4. 4.

    Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einer kirchenangehörigen Person Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. Wird die Höchstgrenze in einem Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von der kirchenangehörigen Person

  1. 1.

    als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,

  2. 2.

    als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einer kirchenangehörigen Person erhoben werden, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von der kirchenangehörigen Pächterin oder dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf von der Pächterin oder dem Pächter nicht erhoben werden, soweit eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümerin oder Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt einer kirchenangehörigen Person darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den die kirchenangehörige Person bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind durch die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt ihnen überlassen.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

  1. 1.

    Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,

  2. 2.

    Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,

Abweichungen von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen. Sie kann auch die Bestimmung von Mindestkirchensteuerbeträgen zulassen.

§ 3 KiStRG - Kirchensteuerpflicht

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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
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Gesetz
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 die kirchenangehörige Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem

  1. 1.

    die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist,

  2. 2.

    der Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder

  3. 3.

    der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden ist,

jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    der Todesfall eingetreten ist,

  2. 2.

    die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,

  3. 3.

    der Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft wirksam geworden ist oder

  4. 4.

    der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.

§ 4 KiStRG - Auskunfts- und Erklärungspflicht

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Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Amtliche Abkürzung
KiStRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100010000000

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Die kirchenangehörige Person hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben. Dies gilt auch für die Fälle der Steuerveranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG.