§ 3 KiStRGKirchensteuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 der Kirchenangehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Die Kirchensteuerpflicht
- 1.
beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zu der Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband folgenden Kalendermonats,
- 2.
endet
- a)
bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,
- b)
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
- c)
bei Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle kann für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Kirchensteuerberechtigten Abweichungen von den Nummern 1 und 2 zulassen.
(3) Wechselt die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft, Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband, so beginnt die dadurch neu begründete Kirchensteuerpflicht nicht vor der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht.