§ 3 KiStRG - Kirchensteuerpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Kirchensteuerpflichtig ist unbeschadet des § 12 der Kirchenangehörige, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt
- 1.
bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme wirksam geworden ist,
- 2.
bei Übertritt von einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, und
- 3.
bei Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgt,
jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
- 1.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- 2.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
- 3.
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, und
- 4.
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben worden ist.
Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist auf Verlangen der mit der Verwaltung der Steuer beauftragten Stelle durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.