§ 81 NBG - Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, daß er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wenn der Beamte im Falle einer Krankheit seinen Wohnort verläßt, hat er seiner Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.
(3) Wird wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz festgestellt, so kann der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Verlust der Bezüge schließt eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht aus. Das Nähere regelt die Niedersächsische Disziplinarordnung.