§ 103 ZRHO - Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Empfangsstelle setzt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung über das Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der EG-Zustellungsverordnung in Kenntnis (Artikel 8 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung). Die Belehrung ist in jedem Fall vorzunehmen, unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Bei Ersuchen aus Österreich ist die Belehrung nicht erforderlich.